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Hausordnung/ Jugendeinrichtung
1. Allgemeiner Teil
1.1.Die hauptamtlichen Mitarbeiter
üben die Hausverwaltung aus. Sie können diese an die gewählten Mitglieder des
Vereines und/ oder an das pädagogische Personal delegieren.
1.2.Der Vorstand des Kulturvereines legt
je nach personeller Sachlage und Absicherung die Aufsicht führenden Personen
fest. Der dementsprechende Aufsichtsplan hängt im Hause des Kulturvereines
öffentlich aus.
1.3.Die Aufgaben dieser
verantwortlichen Person/en sind:
1.3.1.
Aufsicht führen.
1.3.2.
Für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
1.3.3.
Dafür zu sorgen, dass das Haus nach Beendigung des
Betriebes in ordnungsgemäßem Zustand (Licht, Wasser, Heizung, Türen Fenster,
Alarmanlagen usw.) verlassen wird.2
2. Öffnungszeiten
2.1.Das Jugendhaus kann für den
offenen Betrieb zu folgenden Zeiten geöffnet werden:
Wochentags und Feiertag 10-22 Uhr
Wochenende 10-24 Uhr
Die Öffnungstage werden vom
Träger im Einvernehmen mit den Angestellten des Kulturvereines festgelegt.
2.2.Geschlossene Arbeitsgruppen sowie
besondere Veranstaltungen können auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten
stattfinden. Dabei muss gewährleistet sein, dass ein verantwortlicher,
volljähriger Gruppenleiter, ein Angestellter oder ein Vorstandsmitglied des
Vereines für einen ordnungsgemäßen, der Hausordnung und der Geschäftsordnung
entsprechenden Betrieb sorgt.
2.3.Die Schließung des Hauses z. B.
bei baulichen Maßnahmen, oder aus besonderen Anlässen, erfolgt seitens des
Vorstandes.
2.4.Vereinsinterne Öffnungszeiten, z.
B. für Probetätigkeit der Musikgruppen usw. bleiben hiervon unberührt, insofern
sie dem satzungsgemäßen Ziel der offenen Jugendarbeit in den Räumlichkeiten des
Kulturvereines nicht zuwiderlaufen.
3. Benützung des Jugendhauses
3.1.Jeder Besucher der sich in den
Räumlichkeiten des Vereines, gleich zu welchem Zweck, oder in deren
unmittelbaren Außenbereich aufhält, erkennt die Bestimmungen dieser Hausordnung
ohne besondere Erklärung an und hat sich ordnungsgemäß zu verhalten.
Bei Verstößen gegen die
Hausordnung, insbesondere im Bezug auf mitgebrachte oder/und konsumierte
Drogen, kann vom Vorstand in Personalunion Hausverbot erteilt werden. Die Dauer
orientiert sich jeweils an der Schwere des Vergehens bis hin zu immerwährendem
Ausschluss.
Bei schweren Zuwiderhandlungen,
ins besonders im Wiederholungsfalle, erfolgt Anzeige seitens des Vorstandes des
Kulturvereines Villa K e.V. in Personalunion.
3.2.Dies kann auch bei folgenden
Verstößen der Fall sein:
-
Mutwillige Zerstörung der Einrichtung, des Gebäudes
oder des Anwesens. Wiederholtes, mutwilliges Verschmutzen der Räumlichkeiten.
-
Wiederholte Trunkenheit.
3.3.Nicht erlaubt sind:
-
Der Ausschank und Genuss von branntweinhaltigen
Getränken.
-
Rauchen in den durch Beschluss des Vorstandes
festgelegten, für Jugendarbeit ausgewiesenen, Jugendräumen. Rauchen unter 18
Jahren ist generell untersagt.
-
Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz.
-
Das Mitbringen von alkoholischen Getränken.
-
Das Tragen oder Zeigen von verfassungswidrigen Symbolen
oder Zeichen.
3.4.Schwerwiegende Verstöße:
-
Das Konsumieren und Handeln von und mit Drogen. Es ist
verboten, illegale Drogen in die Räumlichkeiten des Kulturvereines und/oder auf
dessen Gelände einzubringen, zu konsumieren oder damit zu handeln.
-
Diebstahl.
-
Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter bzw. Besucher des
Hauses, sowie Anleitung und Anstiftung von Schlägereien oder andere Formen von
Gewalt (z.B. Androhung von psychischer Gewalt).
-
Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art.
4. Besondere Hinweise
4.1.Die Besucher haben das Haus und
das Inventar sorgfältig zu behandeln.
4.2.Bei mutwilligen Beschädigungen
haftet der Verursacher.
4.3.Der Verein haftet nicht für
mitgebrachte Gegenstände.
4.4.Die Besucher haben den Anweisungen
der Aufsicht Folge zu leisten.
4.5.Alkoholische Getränke werden
grundsätzlich nur an Personen über 16 Jahren ausgeschänkt. Der Verkauf erfolgt
generell erst ab 18.00 Uhr und nur im Rahmen des Vereinskaffees, bzw. Vereinsbetriebes.
Für die Bereiche der offenen Jugendarbeit erfolgt grundsätzlich kein
Alkoholausschank.
4.6.Der Preis für alkoholische
Getränke ist immer höher als der Preis für die gleiche Menge nichtalkoholischer
Getränke.
4.7.Ab dem 01.07.2007 darf im Zuge der
Umsetzung der Vorgaben der Standards für Häuser der offenen Tür (HOT) nur noch
in den dafür ausgewiesenen Räumen des Hauses geraucht und alkoholische Getränke
zu sich genommen werden (entfällt bei vom Verein organisierte
Sonderveranstaltungen, z.B. Konzerte, bei
Probetätigkeiten der Bands in den Proberäumen ab 18.00 Uhr bzw.
kenntlich gemachten Raucherinseln- Backstage- Bereich).
4.8.Diese vom Vorstand dafür eingerichteten
Räume des Hauses sind (siehe Expose):
das Vereinskaffee
der Backstage- Bereich
die Proberäume
die Proberäume
5. Jugendschutz
Die Gesetze und Vorschriften zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit habe im Jugendhaus volle Gültigkeit.
6. Immissionsschutz
Der Betrieb des Jugendhauses ist
so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach der Natur der Sache
unvermeidlich gestört wird. Lärm bei Ankunft und Abfahrt ist zu vermeiden,
insbesondere nach 22.00 Uhr.
Diese Hausordnung ist rechtsverbindlich
Schmalkalden, 19.02.2007
DER VORSTAND
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